§1

Allgemeines

Für die Benutzung der Betreuungsangebote haben die Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder Gebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren unterscheiden sich in Betreuungsgebühr und Verpflegungsgebühr.

Grundsätzlich gilt, liegen bis zum 30.Mai des jeweiligen Jahres nicht ausreichend Anmeldungen für den wirtschaftlichen Betrieb einer Einrichtung vor, behalten wir uns vor, den Betrieb zum neuen Schuljahr nicht aufzunehmen.

Sollte die Mindestteilnehmerzahl für ein spezielles Modul nicht gegeben sein, behalten uns vor, dieses zu streichen oder zeitlich anzupassen.

§2

Gebühren


Die Höhe der Betreuungsgebühren ist der Ausschreibung im Internet oder den aktuellen Elterninformationen zu entnehmen. Für die unterschiedlichen Angebote werden entweder Jahresgebühren oder Monatsgebühren erhoben.

 

§2a

Betreuungsgebühr

1. Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Schulbetreuungsangebote zu entrichten.
2. Die Betreuungsgebühr ist stets für einen vollen Monat auch in den Schließungszeiten (z.B. Ferien, Feiertage, Konzeptions- und Fortbildungstage, Schließung aufgrund landes-/bundesweiter oder kommunaler Vorgaben etc.), zu entrichten.

§2b

Anmeldegebühr

Pro Schuljahr wird eine Anmelde-/Verwaltungsgebühr in Höhe von 10€ erhoben.

§3

Verpflegungsentgeld

Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

Das Verpflegungsentgelt wird kostendeckend festgesetzt. Die Höhe des Verpflegungsentgeltes ist in der Einrichtung zu erfragen. Ändern sich die Preise der Lieferanten im Laufe eines Schuljahres werden die Erziehungsberechtigten umgehend informiert.

§4

Zahlung der Betreuungsgebühr

1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungsgebühr entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung und erlischt nur durch Kündigung oder Ausschluss. Wird der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, ist die Betreuungsgebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt.
2. Die Betreuungsgebühr ist am fünften Tag eines Monats für den laufenden Monat fällig und an die AWO Rheingau Taunus Soziale Arbeit gGmbH auf Grund einer Einzugsermächtigung zu entrichten. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
3. Die 12-malige Ratenzahlung beginnt im September des gebuchten Schuljahres, die letzte Rate ist im August des endenden Schuljahres fällig.

§5

Finanzamtsbescheinigungen

Auf Antrag wird eine Bescheinigung über gezahlte Teilnehmergebühren, als Jahresbescheinigung, einmalig kostenfrei erstellt. Für weitere Bescheinigungen und für Bescheinigungen über Essengeld wird eine Verwaltungsgebühr von 10€ pro Bescheinigung erhoben.

§6

Mahnkosten

Entstehen durch Nichtzahlungen Mahnkosten, werden hierfür die entstandenen Mahngebühren in Rechnung gestellt.

§7

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungsgebühr im Rheingau- Taunus-Kreis beim Jugend- und Sozialamt des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, oder dem zuständigen Sozialamt beantragt werden. Für den Bereich der Stadt Wiesbaden gilt dies nicht. Hier sind bei der Schulleitung die dort geltenden Möglichkeiten zu erfragen. Erziehungsberechtigte, die eine Gebührenübernahme von Dritten wollen, weisen wir darauf hin, die erforderlichen Anträge so früh als möglich zu stellen (auch Nachfolgeanträge). Bis zur Vorlage der schriftlichen Kostenübernahme bleiben die Erziehungsberechtigten die Zahlungspflichtigen.

§8

Laufzeiten, Fristen

Ein Jahresvertrag läuft immer für ein Schuljahr, er ist nicht kündbar.

Während des laufenden Schuljahres sind Jahresverträge bis zum 15.des laufenden Monats jederzeit unter Kostenanpassung erweiterbar, jedoch nicht mehr reduzierbar.

Mit Schuljahresende laufen ALLE Verträge automatisch aus. Es bedarf keiner gesonderten Kündigung.

§9

Öffentliche Förderung

Alle Angebote sind abhängig von der Beibehaltung der öffentlichen Förderung durch die jeweiligen Kommunen und dem Landkreis sowie dem Land Hessen. Sollten sich diese mit Auswirkung auf Betreuungszeiten- und gebühren verändern, so werden wir Sie umgehend über etwaige veränderte Rahmenbedingungen informieren.

§10

Aufhebung von Vorschriften

Alle bisherigen Regelungen der Betreuenden Grundschulen treten zum 31.Juli 2020 außer Kraft.

§11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

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