AGB für die Schulbetreuung im RTK

§1

Allgemeines

Die nachfolgenden AGB gelten für Verträge über Betreuungsdienstleistungen, unabhängig von der Einrichtung, die zwischen uns, der

AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Reitz, Sitz: Adolfsstraße 143, 65307 Bad Schwalbach, Tel.: 06123 – 790 742 E-Mail: schulangebote@awo-rtk.de,

und Personensorgeberechtigen i. S. d. § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB (im Folgenden auch „Erziehungsberechtigte“) geschlossen werden.

§2

Vertragsschluss

Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Anmeldebogens durch die / den Erziehungsberechtige/n und der jeweiligen Einrichtungsleitung zustande. Einer gesonderten Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung bedarf es nicht.

§3

Mindestteilnehmerzahl

Der Betrieb einer Einrichtung ist nur möglich, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. Wir behalten uns daher vor, den Betrieb einer Einrichtung zum neuen Schuljahr nicht aufzunehmen, falls bis zum 30. Mai des jeweiligen Jahres nicht ausreichend Anmeldung vorliegen, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten.

Die Mindestteilnehmerzahl wird einrichtungsspezifisch bestimmt und richtete sich nach den maximal vorhandenen Betreuungsplätzen.

Sollte die Mindestteilnehmerzahl nur für ein einzelnes der im Anmeldebogen angegebenen Module nicht gegeben sein, behalten uns vor, nur dieses zu streichen oder zeitlich anzupassen.
Sollte sich herausstellen, dass der Betrieb einer Einrichtung insgesamt oder das Angebot eines Moduls nicht möglich ist, werden wir die Erziehungsberechtigten hierüber rechtzeitig informieren. Etwaige, bereits geleistete Zahlungen werden wir zurückerstatten.

§4

Vertragsart und Laufzeit

Betreuungsverträge können als Jahresverträge oder als Monatsverträge abgeschlossen werden.

Mit Schuljahresende laufen sämtliche Verträge automatisch aus. Es bedarf keiner gesonderten Kündigung.

Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.

§4a

Jahresverträge

Jahresverträge haben eine feste Laufzeit über das gesamte Schuljahr. Jahresverträge können – außer aus wichtigem Grund – nicht gekündigt werden.

Bis zu zwei Wochen nach Aufnahme des Betreuungsbetriebs kann der Jahresvertrag in einen Monatsvertrag umgewandelt werden.

Während des laufenden Schuljahres sind Jahresverträge bis zum 15. eines laufenden Monats jederzeit unter Kostenanpassung erweiterbar, jedoch nicht mehr reduzierbar. Die Anpassung ist gegenüber der Einrichtungsleitung schriftlich zu erklären.

Zum Halbjahreswechsel besteht bei Jahresverträge die Möglichkeit, einen Wechsel der ursprünglich gewählten Module auf andere Tage vorzunehmen. Eine Reduzierung der gewählten Module ist nicht möglich. Die Anpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Schule eine Stundenplanänderung mit Auswirkung auf die Betreuungszeiten vornimmt. Die Anpassung des Vertrags ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Stundenplanwechsels möglich und hat gegenüber der Einrichtungsleitung schriftlich zu erfolgen.

Eine Stundenplanänderung liegt nur dann vor, wenn der zu Schuljahresbeginn von der Schule i. S. der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I festgelegte Wochenstundenplan in der konkreten Ausgestaltung verändert wird und sich daraus Auswirkungen auf die Betreuungszeiten dergestalt ergeben, dass die Notwendigkeit der Betreuung bis zu einer bestimmten Uhrzeit von einem bestimmten Wochentag auf einen anderen Wochentag übergeht.

§4b

Monatsverträge

Monatsverträge haben eine feste Laufzeit über das gesamte Schuljahr und können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Monatsverträge können letztmalig zum 30. April gekündigt werden.

Während des laufenden Schuljahres ist bei Monatsverträge jeweils bis zum 15. eines laufenden Monats eine Modulerhöhung oder -reduzierung für den Folgemonat jederzeit unter Kostenanpassung möglich.

Bis zum 30. Oktober kann einen Monatsvertrag in einen Jahresvertrag umgewandelt werden. Bereits geleistete Monatsgebühren werden angerechnet.

§5

Gebühren

Für die Benutzung der Betreuungsangebote haben die Erziehungsberechtigten der angemeldeten Kinder Gebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren unterscheiden sich in Verwaltungs- und Betreuungsgebühren. Von den Gebühren nicht erfasst ist das Verpflegungsentgelt.

§5a


Verwaltungsgebühren

Pro Schuljahr wird eine Anmeldegebühr in Höhe von 15 € erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung fällig und ist mit der ersten Monatsgebühr, bei Einmalzahlern mit der Jahresgebühr, zu entrichten.

Bei Vertragsanpassungen / Umwandlungen wird jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 € erhoben. Die Gebühr wird mit dem Antrag fällig und ist mit der nachfolgenden Monatsgebühr zu entrichten. Bei Einmalzahlern ist die Gebühr gesondert in dem Antrag nachfolgenden Monat zu entrichten.

§5b

Betreuungsgebühren

Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Schulbetreuungsangebote zu entrichten.

Die Höhe der Betreuungsgebühren ist der Ausschreibung im Internet oder den aktuellen Elterninformationen zu entnehmen.

Die Betreuungsgebühren beruhen auf einer Mischkalkulation des Trägers bzw. der Einrichtung. Aus diesem Grund sind die Betreuungsbeiträge während der Laufzeit des Betreuungsvertrages unabhängig davon zu entrichten, ob das Kind die Einrichtung besucht oder z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen abwesend ist. Die Beiträge sind auch während der Schließzeiten (z.B. Ferien, Feiertage, Konzeptions- und Fortbildungstage, Schließung aufgrund landes-/bundesweiter oder kommunaler Vorgaben etc.) zu entrichten.

Für den Fall, dass die Schließung auf Grund bundes-, landes- oder kommunalrechtlicher Vorgaben beruht und im Zuge dessen eine Kostenübernahme durch die Kommunen, das Land oder den Bund erfolgen sollte, werden wir dies auf die o. g. Pflicht zur durchgehenden Entrichtung der Betreuungsgebühr anrechnen.

§6

Verpflegungsentgelt

Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen erhoben.

Das Verpflegungsentgelt wird kostendeckend festgesetzt und monatlich pauschaliert erhoben. Das Verpflegungsentgelt beruht auf einer Mischkalkulation des Trägers. Aus diesem Grund ist das Verpflegungsentgelt während der Laufzeit des Betreuungsvertrages unabhängig davon zu entrichten, ob das Kind die Einrichtung besucht oder z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen abwesend ist. Die Beiträge sind auch während der Schließzeiten (z.B. Ferien, Feiertage, Konzeptions- und Fortbildungstage, Schließung aufgrund landes-/bundesweiter oder kommunaler Vorgaben etc.) zu entrichten.

Für den Fall, dass die Schließung auf Grund bundes-, landes- oder kommunalrechtlicher Vorgaben beruht und im Zuge dessen eine Kostenübernahme durch die Kommunen, das Land oder den Bund erfolgen sollte, werden wir dies auf die o. g. Pflicht zur durchgehenden Entrichtung der Verpflegungsentgelt anrechnen.

Die Höhe des Verpflegungsentgeltes richtete sich nach den vom jeweiligen Lieferanten mitgeteilten Preisen und wird den Erziehungsberechtigten mitgeteilt, sobald sie uns für das jeweilige Schuljahr vorliegt. Näheres ist in der Einrichtung zu erfragen.

§6a

Abweichende Regelung des Verpflegungsentgelt für einzelnen Einrichtungen

Die Regelungen in § 6 und § 8 gelten nicht für die IGS Obere Aar in Taunusstein-Hahn. Das dortige Essenskonzept wird durch einen Drittanbieter abgewickelt.

Die Regelungen in § 6 und § 8 gelten nicht für die Walluftalschule in Walluf. Das dortige Essenskonzept wird durch die AWO Rheingau-Taunus Service GmbH abgewickelt.

§7

Zahlung der Betreuungsgebühr

Die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungsgebühr entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung und erlischt mit der Beendigung des Vertrags.

Erziehungsberechtigte können bei Jahresverträgen den Gesamtbetrag der Betreuungsgebühr zu Beginn des Schuljahres in einer Summe (Einmalzahler) oder aufgeteilt in 12 Monatsraten zahlen. Bei Monatsverträgen erfolgt die Zahlung immer in 12 Monatsraten. Bei einer Einmalzahlung wird ein Rabatt in Höhe von 3% gewährt.

Die Betreuungsgebühr ist am fünften Tag des Folgemonats für den vorangegangenen Monat fällig und an die AWO Rheingau Taunus Soziale Arbeit gGmbH auf Grund einer Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) zu entrichten. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

Die Einmalzahlung ist im September des Jahres der Anmeldung fällig.

§8

Zahlung des Verpflegungsgelt

Die Verpflichtung zur Zahlung des Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung und erlischt mit der Beendigung des Vertrags.

Das Verpflegungsentgelt ist am fünften Tag des Folgemonats für den vorangegangenen Monat fällig und auf Grund einer Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) zu entrichten. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

§9

Finanzamtsbescheinigungen

Auf Antrag wird eine Bescheinigung über gezahlte Betreuungsgebühren, als Jahresbescheinigung, einmalig kostenfrei erstellt. Für weitere Bescheinigungen und für Bescheinigungen über Verpflegungsentgelt wird eine Verwaltungsgebühr von 10 € pro Bescheinigung erhoben.

§10

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungsgebühr im Rheingau- Taunus-Kreis beim Jugend- und Sozialamt des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, oder dem zuständigen Sozialamt beantragt werden. Für den Bereich der Stadt Wiesbaden gilt dies nicht. Hier sind bei der Schulleitung die dort geltenden Möglichkeiten zu erfragen. Erziehungsberechtigte, die eine Gebührenübernahme von Dritten wollen, weisen wir darauf hin, die erforderlichen Anträge so früh als möglich zu stellen (auch Nachfolgeanträge). Bis zur Vorlage der schriftlichen Kostenübernahme bleiben die Erziehungsberechtigten die Zahlungspflichtigen.

§11

Öffentliche Förderung

Alle Angebote sind abhängig von der Beibehaltung der öffentlichen Förderung durch die jeweiligen Kommunen und dem Landkreis sowie dem Land Hessen.

§12

Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Schriftform nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Klausel.

Sollte in dieser Vereinbarung eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

Nach oben scrollen
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner